Art. 633 OR

1 Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
2 Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
3 Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR)
    · 18.07.2006 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
    · 22.12.1993 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 76_II_307
    03.10.1950 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Persönliche Haftung der für eine nicht existierende Aktiengesellschaft Handelnden (Art. 645 OR)
    · 13.12.2001 · 0 Zitierungen
  5. 5
    Grundbuch, Sacheinlagevertrag
    · 28.07.1983 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Aktienrecht Art. 703 OR
    · 07.10.1969 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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