Art. 633 OR
1 Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
2 Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
3 Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR)2 Zitierungen
-
2Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache2 Zitierungen
-
3BGE 76_II_3071 Zitierungen03.10.1950 · 1 Zitierungen
-
4Persönliche Haftung der für eine nicht existierende Aktiengesellschaft Handelnden (Art. 645 OR)0 Zitierungen
-
5Grundbuch, Sacheinlagevertrag0 Zitierungen
-
6Aktienrecht Art. 703 OR0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
2 Zitierungen
-
2 Zitierungen
-
Betrug; willkürliche Beweiswürdigung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.