Sachverhalt

Die Aktiengesellschaft A. in Zug hat ihre Aktienkapital in zwei Schritten ordentlich erhöht. Der erste Schritt bestand in einer Kapitalherabsetzung von CHF 3'838'386.30 auf CHF 1'279'462.10, gefolgt von einer Erhöhung auf CHF 2'558'924.20 durch die Ausgabe von 127'946'210 vollständig liberierter Namenaktien. Der zweite Schritt sah eine weitere Erhöhung von CHF 9'920'000.- auf CHF 12'478'924.20 durch die Ausgabe von 992'000'000 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0.01 vor, die durch Sach- und Bareinlagen zu liberieren waren. Allerdings erreichte die Sacheinlage nicht den im Sacheinlagevertrag vorgesehenen Wert. Der Verwaltungsrat leitete daraufhin ein Verfallsverfahren ein, konnte den Mangel jedoch nicht beheben. Das Bundesgericht bestätigte daher die Verweigerung der Eintragung dieser Kapitalerhöhung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung muss das Handelsregister prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind. Handelt es sich um zwingende gesetzliche Bestimmungen, die dem öffentlichen Interesse oder dem Schutz Dritter dienen, muss das Handelsregister deren Einhaltung sicherstellen. Im vorliegenden Fall sind die Regeln zur effektiven Liberierung des Aktienkapitals bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung solche zwingenden Bestimmungen. Das Aktienkapital kann nur dann als vollständig liberiert eingetragen werden, wenn die Gesellschaft tatsächlich über Vermögenswerte in mindestens…