Art. 21 HRegV

Unterschriften

1 Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss sie ihre eigenhändige Unterschrift nach Massgabe einer der nachfolgenden Modalitäten beim Handelsregisteramt hinterlegen:
  1. a. Sie zeichnet die Unterschrift beim Handelsregisteramt. b. Sie reicht dem Handelsregisteramt die Unterschrift als Beleg ein: 1. auf Papier von einer Urkundsperson beglaubigt; 2. elektronisch eingelesen und von einer Urkundsperson beglaubigt; oder 3. elektronisch eingelesen und von ihr selbst bestätigt.
2 Zeichnet sie die Unterschrift beim Handelsregisteramt, so muss sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen schweizerischen Ausländerausweis nachweisen. Das Handelsregisteramt beglaubigt die Unterschrift.
3 Um die elektronisch eingelesene Unterschrift selbst zu bestätigen, versieht die zeichnungsberechtigte Person diese mit einer Erklärung, dass sie diese als ihre eigene anerkennt, und signiert sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES .

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 940 OR, Art. 21 ff
    · 29.04.1988 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 19.09.1995 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Eintragung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers beschränkt ist, soweit es um die Anwendung mat…
    · 10.04.1991 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers
    · 10.05.1960 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR)
    · 18.07.2006 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anmeldung einer ordentlichen Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister; Stampaerklärung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV (Art. 650 OR, Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV)
    · 17.11.1993 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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