Sachverhalt
Am 1. Juli 1992 beschloss die Generalversammlung der [G. SA] eine ordentliche Kapitalerhöhung, welche am 17. September 1992 dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich zur Eintragung angemeldet wurde. Das Handelsregisteramt wies die Anmeldung mit Verfügung vom 9. Februar 1993 ab, da eine Stampaerklärung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV fehlte. Die dagegen gerichtete Beschwerde der [G. SA] wurde von der Direktion der Justiz des Kantons Zürich und schliesslich vom Bundesgericht abgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch Barliberierung dem Handelsregisterführer mit der Anmeldung eine Stampaerklärung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV einzureichen ist. Diese Erklärung dient dazu, die Interessen von gutgläubigen Dritten, Aktionären und Gläubigern zu schützen, indem bestätigt wird, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in der Anmeldung genannten.
Das Bundesgericht folgte der Argumentation des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister, wonach Art. 80 Abs. 1 HRegV die Belege abschliessend aufzählt, die dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung vorzulegen sind. Die Stampaerklärung ist demnach auch dann einzureichen, wenn kein…