Art. 940 OR
Ordnungsbussen
Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 940 OR, Art. 21 ff19 Zitierungen
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2Eintragung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers beschränkt ist, soweit es um die Anwendung mat…15 Zitierungen
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3Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR)13 Zitierungen
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4Art. 718a Abs. 2 und Art. 641 Ziff. 8 OR11 Zitierungen
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5BGE 67_I_3426 Zitierungen01.01.1941 · 6 Zitierungen
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61. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des eidgen5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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Genossenschaft4 Zitierungen
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3 Zitierungen22.06.2007 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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