Art. 940 OR

Ordnungsbussen

Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 940 OR, Art. 21 ff
    · 29.04.1988 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintragung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers beschränkt ist, soweit es um die Anwendung mat…
    · 10.04.1991 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR)
    · 18.07.2006 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 19.09.1995 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 67_I_342
    01.01.1941 · 6 Zitierungen
  6. 6
    1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des eidgen
    · 05.10.1965 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.