Erwägungen
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts, wollten die Wasserkraftwerk Etzelwerk AG, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der SBB, mittels Absorptionsfusion in die SBB integrieren. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) verweigerte jedoch die Genehmigung der Eintragung dieser Fusion im Handelsregister. Die SBB erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des EHRA. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus:- Die SBB ist als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts einzustufen und fällt somit unter den Begriff des "Instituts des öffentlichen Rechts" gemäss Art. 2 Lit. d des Fusionsgesetzes (FusG). Sie kann daher nicht mit einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden. - Die Sonderregeln für Institute des öffentlichen Rechts nach Art. 99 ff. FusG sind für die SBB massgebend. Die…