Art. 3 FusG
Grundsatz
1 Gesellschaften können fusionieren, indem:
- a. die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion);
- b. sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinationsfusion).
2 Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion)6 Zitierungen
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2Unzulässigkeit der Übernahme einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts mittels Absorptionsfusion4 Zitierungen
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3Partielle mehrwertsteuerliche Steuernachfolge bei Übertragung eines Teilvermögens im Sinne des Fusionsgesetzes2 Zitierungen
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4Erleichterte Fusion; indirekte Beteiligungsverhältnisse1 Zitierungen
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5Edition eines Unternehmensbewertungsberichts im Klageverfahren nach Art. 105 FusG1 Zitierungen
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6Abspaltung; Parteistellung; Tätigkeit als Emissions- bzw0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Emissionsabgabe bei Umstrukturierungen (Art. 6 Abs. 1 lit a bis StG)3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.