Art. 3 FusG

Grundsatz

1 Gesellschaften können fusionieren, indem:
  1. a. die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion);
  2. b. sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinationsfusion).
2 Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion)
    · 20.10.2014 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unzulässigkeit der Übernahme einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts mittels Absorptionsfusion
    · 20.04.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Partielle mehrwertsteuerliche Steuernachfolge bei Übertragung eines Teilvermögens im Sinne des Fusionsgesetzes
    · 21.02.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erleichterte Fusion; indirekte Beteiligungsverhältnisse
    · 16.08.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Edition eines Unternehmensbewertungsberichts im Klageverfahren nach Art. 105 FusG
    · 06.02.2008 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Abspaltung; Parteistellung; Tätigkeit als Emissions- bzw
    · 16.09.2025 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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