Sachverhalt

Die X. AG hat die [Y. AG] gemäss dem am 12. November 2005 unterzeichneten Fusionsvertrag und den Genehmigungsbeschlüssen ihrer jeweiligen Generalversammlungen vom 16. und 17. Dezember 2005 durch Aufnahme fusioniert. Gemäss Fusionsvertrag haben die fusionierenden Gesellschaften ein Aktienaustauschverhältnis von 1 Aktie X. für 5 Aktien [Y.] oder 1 Aktie X. für 1 Aktie [Y.] nach einem Aktiensplit von 1:5 bei der X. AG festgelegt.

[A.], ein ehemaliger Aktionär der X. AG, hat beim Kreispräsidenten N. beantragt, dass die V. AG (aus der Fusion hervorgegangene Gesellschaft, nachfolgend "beschwerdeführende Gesellschaft" genannt) verpflichtet wird, ihm und allen anderen ehemaligen Aktionären der X. AG eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 105 FusG zu zahlen, da das Aktienaustauschverhältnis zu ihren Ungunsten unverhältnismässig gewesen sei. Zur Begründung seines Antrags hat [A.] unter anderem die Herausgabe des von der beschwerdeführenden Gesellschaft gehaltenen Unternehmensbewertungsberichts verlangt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat sich gegen die Offenlegung dieses Berichts gewehrt und sich dabei auf den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse berufen. Die kantonalen Instanzen haben die Herausgabe des Berichts zugunsten von [A.] und der Beigeladenen angeordnet.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass aus den Art. 14 und 16 FusG nicht abgeleitet werden kann, dass das Fusionsgesetz einen Unternehmensbewertungsbericht als Geschäftsgeheimnis behandeln würde, das nicht in vollem Umfang offengelegt werden muss. Im Verfahren betreffend einen Antrag gemäss Art. 105 FusG muss die antragstellende Partei alle Beweismittel,…