Art. 171 ZPO

Form der Einvernahme

1 Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB ) hingewiesen.
2 Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.
3 Das Zeugnis ist frei abzulegen; das Gericht kann die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen.
4 Das Gericht schliesst Zeuginnen und Zeugen von der übrigen Verhandlung aus, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Edition eines Unternehmensbewertungsberichts im Klageverfahren nach Art. 105 FusG
    · 06.02.2008 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.07.2017 · 3 Zitierungen
  • Beweisrecht; Schutz von Geschäftsgeheimnissen; FusG
    · 06.02.2008 · 1 Zitierungen
  • Regelung des persönlichen Verkehrs
    · 02.07.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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