Art. 59 ZPO
Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
- a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
- b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- c. die Parteien sind partei- und prozessfähig;
- d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
- e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
- f. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Materielle Rechtskraft; Identität von prozessualen Ansprüchen75 Zitierungen
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2Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten71 Zitierungen
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3Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse56 Zitierungen
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4Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten51 Zitierungen
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5Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage50 Zitierungen
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6Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung42 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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84 Zitierungen07.12.2017 · 84 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung31 Zitierungen
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28 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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