Erwägungen

Der Kläger B. wurde von der Inkassoagentur A. AG aufgefordert, eine Forderung von CHF 41'705.- zu begleichen, die A. AG von C. und D. abgetreten haben soll. B. bestritt, dass zwischen ihm und C. und D. ein Rechtsverhältnis bestand und somit auch das Bestehen der Forderung. Daraufhin leitete A. AG eine Betreibung über CHF 41'843.35 ein, worauf B. Rechtsvorschlag erhob.

B. klagte beim Bezirksgericht Winterthur auf Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe und die Betreibung ohne Schuldgrund angehoben worden sei. Das Bezirksgericht hiess die Klage teilweise gut. A. AG erhob Berufung gegen dieses Urteil, die das Obergericht des Kantons Zürich mehrheitlich abwies.

A. AG erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, auf die Klage des B. nicht einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Betriebene ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung hat, wenn namhafte Beträge in Betreibung gesetzt wurden und der Betriebene darlegt, dass er durch die Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird.

Das Bundesgericht erachtet es als gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Zulassung der negativen Feststellungsklage weiter zu lockern. Es soll grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung bejaht werden, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde, ohne dass der Feststellungskläger konkret nachweisen muss, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen…