Art. 88 ZPO
Feststellungsklage
Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse62 Zitierungen
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2Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)34 Zitierungen
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3Widerklage im vereinfachten Verfahren (Art. 224, Art. 243 und Art. 94 ZPO); Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 ZPO)10 Zitierungen
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54 Zitierungen
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6Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Feststellungsinteresse19 Zitierungen
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11 Zitierungen20.10.2015 · 11 Zitierungen
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Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats, Feststellungsinteresse7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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