Art. 106 ZPO

Verteilungsgrundsätze

1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3 Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege
    · 27.09.2011 · 704 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten
    · 08.07.2013 · 407 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
    · 23.09.2014 · 265 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
    · 27.08.2015 · 198 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kostenverteilung im Scheidungsverfahren
    · 22.08.2013 · 168 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anschlussberufung, Kostenverteilung
    · 26.02.2019 · 121 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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