Erwägungen

Die A. AG (Unternehmerin, Klägerin, Beschwerdegegnerin) verklagte die B. (Bestellerin, Beklagte, Beschwerdeführerin) auf Zahlung zusätzlichen Werklohns. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage teilweise gut, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ab, ohne die Beklagte zur Berufungsantwort aufzufordern. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubehandlung zurück.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens reichte die Beklagte eine Berufungsantwort ein und erhob Anschlussberufung. Die Klägerin zog ihre Berufung später zurück, woraufhin das Obergericht das Verfahren abschrieb und der Klägerin auferlegte, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Dabei sprach das Gericht der Beklagten jedoch keine zusätzliche Entschädigung für ihre Anschlussberufung zu.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die Kosten für die Anschlussberufung zu ersetzen hat, wenn diese infolge des Rückzugs der Berufung dahinfällt. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Das Gericht kann jedoch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von diesem Grundsatz abweichen, wenn die Umstände des Einzelfalls,…