Art. 108 ZPO
Unnötige Prozesskosten
Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Kostenauflage an einen Dritten, der nicht Prozesspartei ist; unnötige Kosten63 Zitierungen
-
2Kostenverteilung im Scheidungsverfahren36 Zitierungen
-
3Vertrauensschutzprinzip im Falle geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid16 Zitierungen
-
4Anschlussberufung, Kostenverteilung15 Zitierungen
-
5Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung15 Zitierungen
-
6Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Konkurseröffnung (Verfahrenskosten)38 Zitierungen
-
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG21 ZitierungenBEZ.2020.53· 15.10.2020 · 21 Zitierungen
-
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.