Sachverhalt
Die 1955 geborene Versicherte meldete sich im Juni 2011 bei der Invalidenversicherung (IV-Stelle des Kantons Solothurn) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle beauftragte am 22. November 2011 das BEGAZ Begutachtungszentrum mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens, welches am 19. April 2012 vorlag. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 6. März 2013 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. Mai 2014 gutgeheissen: Die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Verfahren im Sinne der Erwägungen veranlasst und hernach erneut über den Leistungsanspruch der Versicherten befunden werde. Ferner wurde die IV-Stelle verpflichtet, der Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2'502.90 sowie Verfahrenskosten von Fr. 600.- zu tragen.
Die IV-Stelle gab in der Folge eine interdisziplinäre Expertise im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, in Auftrag, welche am 23. April 2015 ausgefertigt wurde. Auf dieser Basis beschied die Verwaltung das Rentenbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität abermals abschlägig (Vorbescheid vom 23. Oktober 2015, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. Dezember 2015).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Februar 2016 beantragte die IV-Stelle die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2014. Sie sei von jeglicher Kostentragungspflicht, insbesondere von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung sowie von Verfahrenskosten zu befreien. Die Vorinstanz und die Versicherte schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid war ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Ein Zwischenentscheid liegt vor, wenn die Vorinstanz über die Kostenfolgen eines Rückweisungsentscheids befindet. Ein solcher Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Kostenentscheid im Nachgang zu dem auf Grund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum der neuen Verfügung (Art. 100 BGG). Im vorliegenden Fall war die Beschwerde der IV-Stelle vom 25. Februar 2016 verspätet, da die neue Verfügung bereits am 8. Dezember 2015 zugestellt worden war.
2. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) muss jedoch berücksichtigt werden. Die Änderung einer sich auf die Bedingungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde beziehenden Rechtsprechung darf nicht ohne Vorwarnung erfolgen, wenn sie die Verwirkung eines Rechts nach sich zieht. Die IV-Stelle durfte angesichts der bisherigen Rechtsprechung der sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts darauf vertrauen, dass die bisherige Praxis zur Fristberechnung weitergelten würde. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Fristversäumnisses verletzte somit den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Beschwerde war daher als zulässig zu erklären und in der Sache zu beurteilen.
3. Beweiswürdigung und Verwertbarkeit des Gutachtens Das vorinstanzliche Versicherungsgericht hatte die Rückweisung der Angelegenheit damit begründet, dass das BEGAZ-Gutachten vom 19. April 2012 nicht verwertbar sei, da die Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 nicht eingehalten worden seien. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die strittige Rückweisung nicht auf einer Beweiswürdigung im Einzelfall gründete, sondern eine allgemeine Vergabepraxis der IV-Stelle sanktionierte. Die Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 hatten zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe (22. November 2011) noch Appellcharakter und waren nicht zwingend umzusetzen. Erst mit Inkrafttreten des Art. 72bis IVV am 1. März 2012 wurden die Anforderungen verbindlich. Die…