Art. 109 ZPO
Verteilung bei Vergleich
1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.
2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:
- a. der Vergleich keine Regelung enthält; oder b. die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenverteilung im Scheidungsverfahren3 Zitierungen
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2Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV)1 Zitierungen
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3BGE 74_II_1760 Zitierungen01.01.1948 · 0 Zitierungen
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4BGE 74_II_1800 Zitierungen01.01.1948 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausweisung3 Zitierungen
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Kostenbeschwerde2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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