Erwägungen
Y. reichte am 21. September 2011 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage auf Scheidung von seiner Ehefrau, X., ein. Am 6. Dezember 2012 zog Y. die Scheidungsklage zurück. In der Kostenliquidation beantragte X., die Gerichtskosten Y. aufzuerlegen und ihn zu einer Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zu verurteilen. Y. beantragte, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.
Das Regionalgericht auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 3'436.- den Parteien je zur Hälfte und verurteilte Y., X. eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. X. erhob Beschwerde gegen den Kostenpunkt, welche das Obergericht kostenfällig abwies.
X. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und beantragte, die erstinstanzlichen Gerichtskosten Y. aufzuerlegen und ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend.
Art. 107 ZPO sieht zwar eine Ermessensregelung für…