Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen R. SA (der Klägerin) und D. AG (der Beklagten) vor dem Handelsgericht des Kantons Bern. Am 9. März 1998 ordnete der Instruktionsrichter an, dass beide Parteien einen Kostenvorschuss von 30'000 CHF leisten müssen. Die Beklagte beantragte, ihre Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses aufzuheben, aber der Instruktionsrichter wies diesen Antrag am 7. Mai 1998 ab. Die Beklagte erhob daraufhin eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, dass die Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses ihr Recht auf Gehör gemäss Artikel 4 der Bundesverfassung verletze.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Die Klägerin hat eine Klage gegen die Beklagte vor dem Handelsgericht des Kantons Bern eingereicht.
- Der Instruktionsrichter hat angeordnet, dass beide Parteien einen Kostenvorschuss von 30'000 CHF leisten müssen.
- Die Beklagte hat beantragt, ihre Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses aufzuheben, aber der Instruktionsrichter hat diesen Antrag abgewiesen.
- Die Beklagte hat eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und geltend gemacht, dass die Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses ihr Recht auf Gehör verletze.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beklagten ab und befand, dass die Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses ihr Recht auf Gehör nicht verletze. Das Bundesgericht befand, dass das Recht auf Gehör der Beklagten das Recht gewährleistet, ihre Verteidigungsmittel vorzubringen und Beweise zu erheben, aber sie nicht von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
Das Bundesgericht befand auch, dass die bernische Praxis, die die Beklagte zur Leistung eines Kostenvorschusses…