Art. 286 ZPO
Eingabe bei Teileinigung
1 In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.
2 Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.
3 Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV)2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung0 ZitierungenLC220017· 22.12.2022 · 0 Zitierungen
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Aufrechterhaltung Arrestbeschlag / Arrest Nr. ... (Beschwerde über ein Betreibungsamt)0 ZitierungenPS170122· 26.01.2018 · 0 Zitierungen
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Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)0 ZitierungenPS170201· 26.01.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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