Art. 317 ZPO
Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
- a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Abs. 1 gegeben sind; und b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz1’924 Zitierungen
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2Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren; uneingeschränkte Untersuchungsmaxime1’056 Zitierungen
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3Möglichkeit der Parteien, im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen917 Zitierungen
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4Kindesunterhalt als Eheschutzmassnahme; Verhältnis des Novenrechts in der Berufung zum Abänderungsverfahren467 Zitierungen
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5Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt301 Zitierungen
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6Zeitpunkt des Aktenschlusses92 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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590 Zitierungen26.04.2013 · 590 Zitierungen
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Herausgabe der Nacherbschaft385 Zitierungen
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346 Zitierungen06.09.2016 · 346 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.