Art. 317 ZPO

Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung

1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
  1. a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
  1. a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Abs. 1 gegeben sind; und b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz
    · 25.05.2016 · 1’924 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren; uneingeschränkte Untersuchungsmaxime
    · 02.07.2018 · 1’056 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Möglichkeit der Parteien, im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen
    · 28.08.2012 · 917 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kindesunterhalt als Eheschutzmassnahme; Verhältnis des Novenrechts in der Berufung zum Abänderungsverfahren
    · 24.11.2016 · 467 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt
    · 09.02.2021 · 301 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zeitpunkt des Aktenschlusses
    · 24.11.2017 · 92 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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