Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [L.] , ist die Alleinerbin des Vorerben [V.] , der wiederum der Ehemann der Erblasserin [E.] war. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament bestimmt, dass ihr Vermögen an ihren Ehemann gehen sollte, verbunden mit der Verpflichtung, nach seinem Ableben das Vermögen an ihre drei Brüder auszuliefern. Die Beschwerdegegner, [A.] , [B.] und [C.] , sind die Nacherben. Sie klagten gegen die Beschwerdeführerin auf Herausgabe der noch vorhandenen Erbschaft.

Das Bezirksgericht [G.] hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 63'688.85 an die Beschwerdegegner. Das Obergericht des Kantons Zürich änderte das Urteil ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern Fr. 997'021.25 zu bezahlen.

Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Beschwerdegegner zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass das Obergericht die Ansprüche des Vorerben aus Güterrecht und Pflichtteilsrecht nicht festgestellt und nicht berücksichtigt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob das Obergericht die Ansprüche des Vorerben aus Güterrecht und Pflichtteilsrecht zu Recht nicht berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Obergericht die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Erblasserin und dem Vorerben nicht durchgeführt und den güterrechtlichen Anspruch des Vorerben nicht festgestellt habe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen Auseinandersetzung vorausgehen muss. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Hauptverfahren vorbringen müssen. Die nachträglichen Vorbringen erstmals im Beweisverfahren…