Art. 471 ZGB
Pflichtteil
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslegung eines Testaments5 Zitierungen
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2Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen4 Zitierungen
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3Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten4 Zitierungen
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4BGE 75_II_1904 Zitierungen01.01.1949 · 4 Zitierungen
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5Herabsetzung, Nacherbeneinsetzung 1. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe braucht sich eine Nacherbeneinsetzung im Umfang seines Pflichtteils nicht gefallen zu lassen, sondern kann den Pflichtteil als freies Erbe beanspruc…3 Zitierungen
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6Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen09.08.2010 · 4 Zitierungen
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Herausgabe der Nacherbschaft3 Zitierungen
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Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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