Sachverhalt
Hieronymus Georg Schaffner hatte 1951 und 1952 letztwillige Verfügungen errichtet, in denen er seine Tochter Frieda Ember-Schaffner als Alleinerbin einsetzte und seine Ehefrau Johanna Schaffner enterbt hatte. Nach dem Tod von Hieronymus Georg Schaffner im Jahr 1952 erhob Johanna Schaffner beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügungen, da der Erblasser bei deren Errichtung nicht testierfähig gewesen sei und der Erbausschluss der Klägerin nicht gerechtfertigt sei. Das Bezirksgericht erklärte die letztwilligen Verfügungen hinsichtlich des Erbausschlusses der Klägerin für nichtig und erkannte diese als gesetzliche Erbin an. Die Beklagte erhob Berufung gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich, das letztlich die Berufungen beider Parteien verwarf und das erstinstanzliche Urteil bestätigte.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet, dass der Anspruch eines enterbt en Erben auf seinen Pflichtteil eine besondere Form der Herabsetzungsklage darstellt. Bei dieser Klage ist der Testamentsvollstrecker nicht parteifähig. Die Beklagte hatte daher zu Recht darauf verzichtet, geltend zu machen, dass auch der Testamentsvollstrecker hätte verklagt werden müssen.
Hinsichtlich der Verjährung führt das Bundesgericht aus, dass die Art. 135 und 137/138 OR zur Unterbrechung der Verjährung nicht auf die Nichtigkeits- oder Herabsetzungsklage gemäß Art. 521 und 533…