Art. 479 ZGB

Beweislast

1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff
    · 01.05.1980 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Die Klage eines Enterbten, der die Enterbung (mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe) nicht als gerechtfertigt gelten lässt und der auf seinem Pflichtteil beharrt (Art. 479 Abs. 3 ZGB), ist eine…
    · 03.12.1959 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückerstattungspflicht der Nachkommen
    · 30.01.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB)
    · 07.10.1960 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 73_II_208
    01.01.1947 · 4 Zitierungen
  6. 6
    BGE 52_II_113
    01.01.1926 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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