Erwägungen
Die Ausgleichskasse Luzern forderte von den Beschwerdeführern K. und O., den Nachkommen des verstorbenen A., zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zur AHV in Höhe von Fr. 20'795.- zurück. A. hatte in seinem Testament seine Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt, was von K. und O. akzeptiert wurde. Das Teilungsamt stellte später einen höheren Aktivenüberschuss im Nachlass fest, woraufhin die Ausgleichskasse die Rückforderung verfügte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerden von K. und O. gegen die Rückforderungsverfügungen ab, da beide die Erbschaft nicht ausgeschlagen hätten.
K. und O. erhoben daraufhin Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Entscheide der Vorinstanz aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht heißt die Beschwerden gut. Es führt aus, dass K. und O. als Nachkommen des Erblassers zwar gesetzliche Erben sind, diese Stellung aber verloren haben, da sie die Einsetzung der Lebenspartnerin als Alleinerbin nicht angefochten haben.
Gemäß Zivilgesetzbuch kann der Erblasser den Pflichtteil eines Erben entziehen, wenn dieser eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Erfolgt die Enterbung ohne Angabe eines Grundes oder ist der Grund nicht gerechtfertigt, kann der Enterbte die Verfügung mittels Herabsetzungsklage anfechten.
Im vorliegenden Fall…