Art. 477 ZGB
Gründe
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen: 1. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; 2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Rückerstattungspflicht der Nachkommen10 Zitierungen
-
2Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff9 Zitierungen
-
3Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw7 Zitierungen
-
4BGE 73_II_2085 Zitierungen01.01.1947 · 5 Zitierungen
-
5Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung4 Zitierungen
-
61. Die Klage eines Enterbten, der die Enterbung (mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe) nicht als gerechtfertigt gelten lässt und der auf seinem Pflichtteil beharrt (Art. 479 Abs. 3 ZGB), ist eine…4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
3 Zitierungen
-
Öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB)2 Zitierungen
-
Ungültigkeitsklage2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.