Art. 477 ZGB

Gründe

Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen: 1. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; 2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rückerstattungspflicht der Nachkommen
    · 30.01.2013 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff
    · 01.05.1980 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw
    · 06.02.2006 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 73_II_208
    01.01.1947 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung
    · 01.03.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    1. Die Klage eines Enterbten, der die Enterbung (mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe) nicht als gerechtfertigt gelten lässt und der auf seinem Pflichtteil beharrt (Art. 479 Abs. 3 ZGB), ist eine…
    · 03.12.1959 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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