Erwägungen
Am 8. Februar 2013 verstarb [Z.] . In ihrer letztwilligen Verfügung vom 29. August 2012 bestätigte sie für drei ihrer Kinder die gesetzliche Erbfolge, während sie ihrem Sohn [X.] (Beschwerdeführer) die Erbenstellung entzog und verfügte, dass er seinen Pflichtteil als Vermächtnis erhalten solle. [Y.] (Beschwerdegegner) wurde mit der Willensvollstreckung beauftragt.
Auf Begehren von [X.] ordnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen am 12. März 2013 die Aufnahme eines öffentlichen Inventars an. [Y.] wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 17. Juni 2013 hob dieses den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Nachlass von [Z.] ab.
[X.] führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Er verlangte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Aufnahme des öffentlichen Inventars im Nachlass seiner Mutter zu bewilligen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung auch der pflichtteilsgeschützte Erbe, den der Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen hat, berechtigt ist, die Aufnahme eines Inventars nach Art. 553 ZGB zu verlangen. Das Inventar dient dazu, den Erben einen Überblick über die Nachlassaktiven zu verschaffen…