Art. 553 ZGB
Inventar
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.
2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Umfang der Auskunftspflicht beim Sicherungsinventar17 Zitierungen
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2Wirkungen des über den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 553 ZGB errichteten Sicherungsinventars; Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwisc…5 Zitierungen
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3Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit4 Zitierungen
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4Berufung4 Zitierungen
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5BGE 62_II_1292 Zitierungen03.07.1936 · 2 Zitierungen
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6Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB)6 Zitierungen
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Erbteilung5 Zitierungen
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3 Zitierungen09.01.2019 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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