Art. 553 ZGB

Inventar

1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.
2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Umfang der Auskunftspflicht beim Sicherungsinventar
    · 16.07.1992 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wirkungen des über den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 553 ZGB errichteten Sicherungsinventars; Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwisc…
    · 10.10.1994 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    · 25.04.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berufung
    · 15.01.1968 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 62_II_129
    03.07.1936 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen
    · 28.06.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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