Sachverhalt

Am 14. Juli 1989 verstarb C. [A.], ein italienischer Staatsbürger, in seinem Wohnsitz in St. Moritz, und hinterließ seinen Sohn Riccardo [A.] und seine Ehefrau Virginia V.-A.

Am 20. Juli 1989 ordnete das Kreisamt Oberengadin auf Antrag der Witwe die Aufnahme eines Sicherheitsinventars der Erbschaft des Verstorbenen an, gemäss Art. 553, Abs. 1, Ziff. 3, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), und beauftragte Notar X. aus St. Moritz mit dieser Aufgabe.

Am 18. November 1991 erliess das Kreisamt Oberengadin Entscheide, mit denen die Firma F. Treuhand und vier weitere Personen aufgefordert wurden, Auskünfte über die Vermögenswerte der Erbschaft von C. [A.] zu erteilen, einschliesslich Transaktionen über die Vermögenswerte, wie Verkäufe, Schenkungen, Vorschüsse auf das Erbe usw., die vor oder nach dem Tod des Verstorbenen durchgeführt wurden.

Die Entscheide wurden von der Firma F. Treuhand und den betroffenen Personen angefochten, die ein Rechtsmittel bei dem Bundesgericht einlegten und die Aufhebung der sie betreffenden Entscheide beantragten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rügen, insbesondere die Verletzung des Konkordats über die Rechtshilfe in Zivilsachen und die willkürliche Auslegung des Zivilrechts.

Was die Verletzung des Konkordats betrifft, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Entscheide des Kreisamtes Oberengadin Verfahrenshandlungen seien, die direkt von der Behörde des Kantons, in dem das Verfahren stattfindet, vorgenommen werden könnten, gemäss Art. 6 des Konkordats.

Was die willkürliche Auslegung des Zivilrechts betrifft, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die als Sicherheit angeordnete Inventarisation im Sinne von Art. 553 ZGB für die Erben und Dritte die Pflicht zur Auskunftserteilung an die zuständigen Behörden nach sich ziehe und dass diese Pflicht gegebenenfalls Gegenstand von…