Art. 628 ZGB

Einwerfung oder Anrechnung

1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung
    · 19.11.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Rechtsnatur der Klage auf "Aufhebung" eines Vertrages, ins. besondere Erbteilungsvertrages, wegen Willensmangels
    · 27.11.1958 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 67_II_207
    03.07.1941 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Art. 602 ff. und 626 ff
    · 20.12.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Umfang der Auskunftspflicht beim Sicherungsinventar
    · 16.07.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Erbteilung, Herabsetzung. 1. Der kantonale Berufungsrichter darf sich nicht gestützt auf das Novenverbot des kantonalen Prozessrechts weigern, sich mit einem erst vor der Berufungsinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt…
    · 26.02.1981 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.11.2004 · 1 Zitierungen
  • 08.08.2013 · 0 Zitierungen
  • Ausgleichung, Herabsetzung, Erbteilung
    · 30.01.2013 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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