Art. 628 ZGB
Einwerfung oder Anrechnung
1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung2 Zitierungen
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21. Rechtsnatur der Klage auf "Aufhebung" eines Vertrages, ins. besondere Erbteilungsvertrages, wegen Willensmangels1 Zitierungen
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3BGE 67_II_2071 Zitierungen03.07.1941 · 1 Zitierungen
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4Art. 602 ff. und 626 ff0 Zitierungen
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5Umfang der Auskunftspflicht beim Sicherungsinventar0 Zitierungen
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6Erbteilung, Herabsetzung. 1. Der kantonale Berufungsrichter darf sich nicht gestützt auf das Novenverbot des kantonalen Prozessrechts weigern, sich mit einem erst vor der Berufungsinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen19.11.2004 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen08.08.2013 · 0 Zitierungen
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Ausgleichung, Herabsetzung, Erbteilung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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