Sachverhalt

- Der Rechtsstreit betrifft die Teilung des Nachlasses von A. K., verstorben am 23. Januar 1975, dessen gesetzliche Erben seine Ehefrau und drei Töchter sind. - In einem eigenhändigen Testament vom 14. Oktober 1967 hat A. K. seinen drei Töchtern Aktien vermacht und den Restanteil seines Nachlasses seiner Ehefrau zugewiesen. - Die Tochter S. K. hat eine Klage auf Teilung des Nachlasses, Herabsetzung der testamentarischen Verfügung und Festsetzung ihres Pflichtteils erhoben. - Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht haben der Klage teilweise stattgegeben.

Erwägungen

- Das BGE vertritt die Auffassung, dass die Vorempfänge aus dem Errungenschaftsvermögen bei der Berechnung des Gewinnanteils nicht zum Ehevermögen hinzuzurechnen sind. Sie sind nach Abwicklung der ehelichen Verhältnisse auf den Nachlass anzurechnen. - Die unentgeltliche Überlassung des ehelichen Wohnhauses durch den Erblasser an seine Ehefrau…