Art. 9 ZGB
Beweis mit öffentlicher Urkunde
1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erhöhte Beweiskraft öffentlicher Urkunden, tatsächlich Vermutung für die Richtigkeit des verurkundeten Inhalts41 Zitierungen
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2Zustellung des Zahlungsbefehls; Art. 72 SchKG30 Zitierungen
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3Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung26 Zitierungen
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4Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister21 Zitierungen
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5Diese gelten auch in bezug auf ein öffentlich beurkundetes Testament (E. 1)16 Zitierungen
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6Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine juristische Person oder eine Gesellschaft im Ausland (Art. 65 SchKG). 1. Fehlt es an einer staatsvertraglichen Regelung der Zustellung und erfolgt diese auf diplomatischem oder k…13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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74 Zitierungen
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36 Zitierungen
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36 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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