Art. 9 ZGB

Beweis mit öffentlicher Urkunde

1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erhöhte Beweiskraft öffentlicher Urkunden, tatsächlich Vermutung für die Richtigkeit des verurkundeten Inhalts
    · 31.01.1984 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zustellung des Zahlungsbefehls; Art. 72 SchKG
    · 21.10.1994 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung
    · 18.01.2018 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister
    · 01.04.2009 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Diese gelten auch in bezug auf ein öffentlich beurkundetes Testament (E. 1)
    · 16.12.1997 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine juristische Person oder eine Gesellschaft im Ausland (Art. 65 SchKG). 1. Fehlt es an einer staatsvertraglichen Regelung der Zustellung und erfolgt diese auf diplomatischem oder k…
    · 25.04.1991 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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