Erwägungen

Die A. LLC erstattete Strafanzeige gegen X. wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer Falschbeurkundung und weiterer Delikte. X. soll in einem Affidavit vom 3. Juli 2013 unwahre Tatsachen notariell haben beurkunden lassen, die dann in einem Zivilprozess in den USA verwendet wurden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, was das Appellationsgericht bestätigte. Die A. LLC erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert eine Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge, bei der dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist bei einseitigen Erklärungen, die der Aussteller in eigenem Interesse macht, in der Regel nicht der Fall.

Das Affidavit vom 3. Juli 2013 enthielt lediglich Parteibehauptungen des X., denen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukam. Auch der Umstand, dass das Affidavit in einem Zivilprozess in den USA verwendet wurde und dort möglicherweise…