Art. 253 StGB
Erschleichung einer falschen Beurkundung
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Art. 110 Ziff. 5, 251, 253 StGB27 Zitierungen
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2Inhaltlich unrichtiges Protokoll einer Universalversammlung, Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Versuch/Wahndelikt21 Zitierungen
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3Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung19 Zitierungen
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4Erschleichung einer falschen Beurkundung. 1. Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar (Erw. 2a). 2. Wer im Zusammenhang mit der Gründu…18 Zitierungen
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6Unwahre Universalversammlungsprotokolle14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe, Widerhandlung gegen das UWG; Ersatzforderung; Schadenersatz9 Zitierungen
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8 Zitierungen
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Erschleichung einer falschen Beurkundung, Willkür8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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