Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer X. wurde von der Kriminalkammer des Kantons Thurgau wegen gewerbsmässigen Betrugs, Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie weiterer Delikte zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob X. eine Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, ihn von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen.
Sachverhalt X. gründete 1964 eine Aktiengesellschaft, nachdem seine Einzelfirma Ende 1963 eine Überschuldung von über Fr. 140'000.-- aufwies. Bei der Gründung erklärte er dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig, dass die Sacheinlage und der einbezahlte Betrag zur freien Verfügung der neuen Aktiengesellschaft stünden. Tatsächlich beabsichtigte X. von Anfang an, die eingebrachten Vermögenswerte zur Tilgung der Schulden seiner Einzelfirma zu verwenden. Mit der gefälschten Urkunde gelang es ihm, die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister zu erwirken.
Erwägungen
Qualifikation der Urkunde als öffentliche Urkunde: Das Bundesgericht bestätigte, dass die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urkundsperson die bestätigten Tatsachen überprüfen kann oder nicht. Die Urkunde ist geeignet und bestimmt, die von den Gründern bestätigten Angaben (Art. 638 Abs. 2 OR) zu beweisen, und erfüllt damit die Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde.
Täuschungshandlung und objektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer gab dem Notar wahrheitswidrig an, die Einlagen stünden zur freien Verfügung der Gesellschaft. Tatsächlich hatte er jedoch die Absicht, die eingebrachten Vermögenswerte für die Begleichung seiner Schulden zu verwenden. Diese Täuschung führte dazu, dass der Notar eine falsche Beurkundung vornahm. Die Pflicht zur wahrheitsgemässen Information des Notars ergibt sich aus Art. 638 Abs. 2 Ziff. 2 OR sowie Art. 81 Abs. 3 HRV. Die Verschleierung der Überschuldung der Einzelfirma und der Absicht zur Verwendung der Einlagen für Schulden der Einzelfirma stellt eine Täuschung dar, die den objektiven Tatbestand des Art. 253 Abs. 1 StGB erfüllt.
Relevanz der verschwiegenen Tatsachen: Die Existenz der Passiven der Einzelfirma und die Absicht, diese mit den eingebrachten Mitteln zu tilgen, waren für die Mitgründer und künftigen Gläubiger der Aktiengesellschaft von grosser Bedeutung. Diese Tatsachen hätten in den Gesellschaftsstatuten klar zum…