Art. 285 SchKG
1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286–288 entzogen worden sind.
2 Zur Anfechtung sind berechtigt: 1. jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; 2. die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Abs. 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3 Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.
4 Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Absichtsanfechtung; Rückzahlung eines Bankdarlehens in Teilbeträgen37 Zitierungen
-
2Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG31 Zitierungen
-
3Anfechtung28 Zitierungen
-
4Anerkennung und Vollstreckung eines österreichischen Urteils (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ, Art. 9 des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich; Art. 25 ff., Art. 166 ff27 Zitierungen
-
5Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (Art. 166 ff21 Zitierungen
-
6Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung21 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Paulianische Anfechtung / Grundbuchsperre7 Zitierungen
-
einfache Gesellschaft; paulianische Anfechtung7 Zitierungen
-
Einstellung der Untersuchung (Falschbeurkundung etc.)6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.