Erwägungen
Die X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs leitete gestützt auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Oktober 2000 gegen Y. beim Betreibungsamt Neuenhof eine Betreibung ein. Auf Rechtsvorschlag der Betreibungsschuldnerin stellte die X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs beim Bezirksgericht Baden den Antrag, das österreichische Urteil zwischen den Parteien anzuerkennen und vollstreckbar zu erklären sowie in der Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Das Obergericht des Kantons Aargau hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies das Begehren um definitive Rechtsöffnung ab. Dagegen führte die X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es erachtet das österreichische Urteil über die paulianische Anfechtungsklage als nicht unter das Lugano-Übereinkommen fallend, da solche Anfechtungsklagen ihre Grundlage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht haben und ohne ein solches Verfahren nicht eingeleitet würden.
Auch der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ist auf das vorliegende Urteil nicht anwendbar, da gemäss Art. 9 dieses Vertrags "Entscheidungen…