Art. 43 OG

Ergänzende Beschwerdeschrift

Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
  1. a. es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und b. der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung des waadtländischen Notars; bundesrechtliches Rechtsmittel (Art. 43 Abs. 1 OG und Art. 61 Abs. 1 OR)
    · 27.03.2001 · 170 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Haftung des Motorfahrzeughalters (Art. 58 Abs. 1 SVG); Schadensberechnung
    · 19.01.2001 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 19.01.1993 · 57 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (Art. 43 Abs. 4 OG)
    · 18.07.2003 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
    · 12.02.2003 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 11.11.1999 · 36 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.