Art. 43 OG
Ergänzende Beschwerdeschrift
Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
- a. es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und b. der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung des waadtländischen Notars; bundesrechtliches Rechtsmittel (Art. 43 Abs. 1 OG und Art. 61 Abs. 1 OR)170 Zitierungen
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2Haftung des Motorfahrzeughalters (Art. 58 Abs. 1 SVG); Schadensberechnung78 Zitierungen
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357 Zitierungen
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4Unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (Art. 43 Abs. 4 OG)47 Zitierungen
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5Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)39 Zitierungen
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636 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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