Erwägungen
X., ein portugiesischer Arbeitnehmer, wurde von Y., einem Landwirt, von 1996 bis 1999 als Saisonarbeiter eingestellt. Um X. eine jährliche Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (B-Bewilligung) für das Jahr 2000 zu ermöglichen, unterzeichneten die Parteien am 27. August 1999 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Bruttolohn von 3'582 Franken. Auf der Grundlage dieses Vertrags erhielt X. die erforderliche behördliche Bewilligung.
Am 15. April 2000 schlossen die Parteien jedoch einen neuen befristeten Arbeitsvertrag vom 15. März bis 15. Dezember 2000 mit einem monatlichen Bruttolohn von 2'920 Franken. X. arbeitete ohne Protest zu diesen neuen Bedingungen.
Nach Ablauf dieses befristeten Vertrags forderte X. die Zahlung des im Vertrag vom 27. August 1999 vorgesehenen Lohns. Das Gerichtsverfahren befasste sich zunächst mit der Frage, welcher Arbeitsvertrag anwendbar war.
Erwägungen
Das Gericht befand, dass die Lohnklausel des Vertrags vom 15. April 2000 nichtig sei, da sie einen niedrigeren Lohn vorsah als den in der auf der Grundlage des Vertrags vom 27. August 1999 erteilten behördlichen Bewilligung festgelegten. Der Arbeitgeber konnte sich daher gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf diese Klausel berufen.
Allerdings befand das Gericht, dass die im Vertrag vom 15. April 2000 vorgesehene Befristung bis zum 15.…