Art. 334 OR
Befristetes Arbeitsverhältnis
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Arbeitsvertrag: Rückruf von einem Auslandeinsatz; fristlose Auflösung; Kündigungsfrist. - Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines vertraglichen Rückrufsrechtes des Arbeitgebers vorzeitig von einem Auslandeinsatz zurückgeru…4 Zitierungen
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23 Zitierungen
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3Art. 334 Abs. 2 OR, Probezeit2 Zitierungen
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4Verträge der Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroption; Arbeitnehmerschutz; Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 27 Abs. 2 ZGB1 Zitierungen
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5Konsensuale Auflösung der Vereinsmitgliedschaft0 Zitierungen
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6Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung (Art. 5bis Abs. 4 KUVG). - Frist zum Übertritt in die Einzelversicherung. - Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Austritt aus der Kollektivversicherung: Gültigke…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen27.06.2000 · 8 Zitierungen
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6 Zitierungen
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5 Zitierungen08.06.2001 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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