Art. 334 OR

Befristetes Arbeitsverhältnis

1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

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    Arbeitsvertrag: Rückruf von einem Auslandeinsatz; fristlose Auflösung; Kündigungsfrist. - Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines vertraglichen Rückrufsrechtes des Arbeitgebers vorzeitig von einem Auslandeinsatz zurückgeru…
    · 03.04.1990 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 12.01.1994 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 11.10.1983 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verträge der Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroption; Arbeitnehmerschutz; Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 27 Abs. 2 ZGB
    · 08.04.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
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    Konsensuale Auflösung der Vereinsmitgliedschaft
    · 25.09.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung (Art. 5bis Abs. 4 KUVG). - Frist zum Übertritt in die Einzelversicherung. - Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Austritt aus der Kollektivversicherung: Gültigke…
    · 23.04.1976 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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