Erwägungen
[A.] arbeitete von 1992 bis 1998 für die X. Bank AG, eine Tochtergesellschaft der X. Holding AG (Beklagte). In dieser Zeit schloss er mehrere Verträge mit der X. Holding AG, die ihm den Erwerb von Aktienoptionen dieser Gesellschaft gewährten. Diese Optionen konnten jedoch nur ausgeübt werden, wenn [A.] zum Zeitpunkt des Verfalls der Optionen noch in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Gruppe stand. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der X. Bank AG erhob A. Klage gegen die X. Holding AG auf Zahlung des Wertes der Optionen, die er nicht ausüben konnte. Er macht geltend, dass diese Klauseln gegen Arbeitsrecht und gute Sitten verstoßen.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Mitarbeiterbeteiligungspläne die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts nicht umgehen dürfen. Im vorliegenden Fall greift der Arbeitnehmerschutz jedoch nicht, da [A.] als Investor gehandelt und das mit dem Erwerb dieser Beteiligungen verbundene Risiko auf sich genommen hat. Die Optionen stellten keine Lohnbestandteile, sondern eine vom Arbeitsvertrag getrennte Investition dar.
Darüber hinaus erachtet das Gericht die Klausel, die eine Frist von 5 Jahren bis zur Ausübung der Optionen…