Art. 27 ZGB
Vor übermässiger Bindung
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Materieller Ordre public43 Zitierungen
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2Zulässigkeit einer Vertragsdauer von zwanzig Jahren im konkreten Fall (E. 2c).34 Zitierungen
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3Übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag22 Zitierungen
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4Darlehensvertrag21 Zitierungen
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5Zulässigkeit einer Dienstbarkeit, welche die gewerbliche Tätigkeit beschränkt17 Zitierungen
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6Rechtsfolgen einer übermässigen Bindung16 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2018.003385 Zitierungen11.07.2018 · 5 Zitierungen
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Internationales Schiedsgericht; rechtliches Gehör, Ordre public5 Zitierungen
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4 Zitierungen27.05.2019 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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