Art. 27 ZGB

Vor übermässiger Bindung

1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Materieller Ordre public
    · 27.03.2012 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zulässigkeit einer Vertragsdauer von zwanzig Jahren im konkreten Fall (E. 2c).
    · 21.06.1988 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag
    · 27.06.2017 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Darlehensvertrag
    · 03.04.2002 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zulässigkeit einer Dienstbarkeit, welche die gewerbliche Tätigkeit beschränkt
    · 05.09.1997 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtsfolgen einer übermässigen Bindung
    · 30.10.2002 · 16 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2018.00338
    11.07.2018 · 5 Zitierungen
  • Internationales Schiedsgericht; rechtliches Gehör, Ordre public
    · 02.06.2010 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • 27.05.2019 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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