Erwägungen

Der brasilianische Fussballspieler [X.] (Beschwerdeführer 1) spielte zunächst für den italienischen FC [D.] , bevor er am 26. Juni 2004 einen Fünfjahresvertrag mit dem ukrainischen Fussballverein FC [B.] (Beschwerdegegner 1) abschloss. Am 2. Juli 2007 kündigte [X.] den Vertrag vorzeitig, woraufhin der FC [B.] ein Verfahren vor der FIFA-Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten einleitete. Diese sprach dem FC [B.] eine Entschädigung von EUR 6,8 Mio. zu.

Sowohl [X.] als auch der FC [B.] legten gegen diesen Entscheid Berufung beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein. Mit Schiedsentscheid vom 19. Mai 2009 verpflichtete das TAS [X.] und den spanischen Fussballverein FC [A.] (Beschwerdeführer 2), dem FC [B.] solidarisch EUR 11'858'934.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2007 zu bezahlen.

Gegen diesen Schiedsentscheid erhoben [X.] und der FC [A.] Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es führte aus, dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) aufzeigen konnten. Das TAS habe die Parteien zur Frage des anwendbaren Rechts ausreichend angehört, auch wenn es letztlich das FIFA-Transferreglement anstelle des von den Beschwerdeführern geltend gemachten ukrainischen Rechts angewandt habe.

Ebenso wenig erwiesen sich die Rügen der Beschwerdeführer, das TAS habe gegen den Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) verstossen, als begründet. Das…