Erwägungen

Im Januar 1985 gründeten A. (Beschwerdeführer), B. (Beschwerdegegner) und C. gemeinsam die D. AG und schlossen einen Aktionärbindungsvertrag (ABV) ab. Dieser enthielt unter anderem Bestimmungen über ein Vorkaufsrecht, den Anspruch der drei Gründeraktionäre auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat und auf Ausschüttungen der D. AG an sie. Insbesondere wurde vereinbart, dass sobald der Lohn von A. real um mehr als Fr. 10'000.- ansteigt, bzw. teuerungsbereinigt Fr. 110'000.- pro Jahr übersteigt, die AG B. 64 (recte: 34) % des diesen Betrag übersteigenden Anteils auszuzahlen hat. Der Vertrag wurde "unkündbar auf unbestimmte Dauer" abgeschlossen und Änderungen waren nur mit dem schriftlichen Einverständnis aller drei Gründeraktionäre möglich. Für den Fall der Vertragsverletzung wurde eine Konventionalstrafe von Fr. 40'000.- pro Widerhandlungsfall statuiert. A. kündigte den ABV im April 1999, was B. ablehnte. Die kantonalen Instanzen hiessen die Klage von B. weitgehend gut und verpflichteten A. einerseits, B. anlässlich der nächsten Generalversammlung in den Verwaltungsrat zu wählen, und andererseits, diesem insgesamt Fr. 160'000.- für vier geltend gemachte Vertragsverletzungen zu bezahlen. Das Bundesgericht heißt die Beschwerde in Zivilsachen von A. teilweise gut und weist die Klage teilweise ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob der Aktionärbindungsvertrag übermäßig bindend ist und damit gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstößt. Es stellt fest, dass eine gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstoßende übermäßige Bindung nicht von Amtes wegen festzustellen ist, außer es sei der höchstpersönliche Kernbereich einer Person betroffen. Der zu Schützende besitzt vielmehr eine "Einrede" gegen den Erfüllungsanspruch des Kontrahenten und kann die Vertragserfüllung verweigern; eine Kündigung ist nicht notwendig.

In der Gesamtbetrachtung des Vertrags, der bei Erlass des…