Art. 546 OR
Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.
2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
3 Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kündbarkeit der einfachen Gesellschaft. 1. Art. 546 Abs. 1 OR ist nicht zwingender Natur (Änderung der Rechtsprechung)2 Zitierungen
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2BGE 52_III_42 Zitierungen01.01.1926 · 2 Zitierungen
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3Übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag0 Zitierungen
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4Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR)0 Zitierungen
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5Ausgabenreferendum 1. Überlässt es eine kantonale Verfassung ausdrücklich dem Gesetzgeber zu bestimmen, ob und welche Beschlüsse des Grossen Rates von finanzieller Tragweite dem fakultativen Referendum zu unterstellen s…0 Zitierungen
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61. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kollektivgesellschaft, Handelsregistereintrag1 Zitierungen
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Budget Wohnungskosten0 ZitierungenVD.2020.155· 06.04.2021 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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