Art. 546 OR

Gesellschaft auf unbestimmte Dauer

1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.
2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
3 Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kündbarkeit der einfachen Gesellschaft. 1. Art. 546 Abs. 1 OR ist nicht zwingender Natur (Änderung der Rechtsprechung)
    · 16.12.1980 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 52_III_4
    01.01.1926 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag
    · 27.06.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR)
    · 14.07.1981 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ausgabenreferendum 1. Überlässt es eine kantonale Verfassung ausdrücklich dem Gesetzgeber zu bestimmen, ob und welche Beschlüsse des Grossen Rates von finanzieller Tragweite dem fakultativen Referendum zu unterstellen s…
    · 28.06.1967 · 0 Zitierungen
  6. 6
    1. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB
    · 11.09.1962 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.