Erwägungen

Im vorliegenden Fall ging es um eine einfache Gesellschaft, die 1969 von Vater [A.] und seinen Söhnen [B.], [C.], [D.] und [E.] gegründet wurde. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis zum Ableben des Vaters [A.] bestehen sollte. Im April 1977 kündigten die Gesellschafter [C.], [D.] und [E.] den Vertrag auf den 31. Dezember 1977. Vater [A.] und Sohn [B.] akzeptierten die Kündigung nicht und bestanden auf der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses. Daraufhin klagten [D.] und [E.] auf Feststellung der Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1977 und auf Liquidation durch alle Gesellschafter.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste zunächst klären, ob Art. 546 Abs. 1 OR, der eine ordentliche Kündigung der Gesellschaft auf sechs Monate zulässt, zwingender Natur ist oder ob die Parteien davon abweichen können. Es kam zum Schluss, dass diese Bestimmung dispositiver Natur ist und die Parteien somit eine Mindestvertragsdauer bis zum Ableben des Vaters [A.] vereinbaren konnten.

Allerdings ist zu prüfen, ob die Parteien tatsächlich einen vom Vertragstext abweichenden übereinstimmenden Willen hatten, die Gesellschaft bis zum Ableben des Vaters für unkündbar zu erklären. Dazu müssen die Vorinstanzen den…