Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.X.] und [B.X.] gründeten zusammen mit ihrem Bruder [C.X.] am 18. Mai 1989 eine Kollektivgesellschaft mit Sitz in [I.] (Kanton Basel-Landschaft). Diese wurde am 5. Dezember 1990 in das Handelsregister eingetragen. Am 17. Juni 2011 kündigte [C.X.] den Gesellschaftsvertrag auf den 31. Dezember 2011 und erklärte, dass die Liquidation der Gesellschaft im Handelsregister eintragen zu lassen und anschliessend umgehend mit der Liquidation zu beginnen sei.

Am 2. Januar 2012 unterbreiteten [A.X.] und [B.X.] dem Handelsregisteramt Basel-Landschaft das Kündigungsschreiben von [C.X.] vom 17. Juni 2011 und meldeten die Liquidation an. Das Handelsregisteramt löschte [C.X.] als Gesellschafter mit Einzelunterschrift und den zeichnungsberechtigten Sohn [D.X.] aus dem Handelsregister, setzte die Kollektivgesellschaft in Liquidation und trug die Brüder von [C.X.] als Gesellschafter und Liquidatoren mit Einzelunterschrift ein.

Gegen diesen Handelsregistereintrag erhob [C.X.] Einsprache und verlangte die Rückgängigmachung des erfolgten Registereintrages von Amtes wegen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde von [C.X.] gut und wies das Handelsregisteramt an, die Eintragungen und Mutationen zu löschen und die bis zum 2. Januar 2012 geltenden Eintragungen wiederherzustellen.

[A.X.] und [B.X.] erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und die Wiederherstellung der ursprünglichen Handelsregistereinträge.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt sind, da sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben.

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 556 Abs. 1 OR und Art. 583 Abs. 3 OR, da die Vorinstanz die Löschung von [C.X.] als Gesellschafter und die Eintragung der Beschwerdeführer als Liquidatoren aufgehoben hatte. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz das Kündigungsschreiben von [C.X.] vom 17. Juni 2011 zu Recht nicht als Anmeldung im Sinne von Art. 15 HRegV qualifiziert hatte, da es sich um ein Schreiben an die Mitgesellschafter und nicht an das Handelsregisteramt handelte.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Beschwerdeführer zurück, die Vorinstanz habe Art. 566 OR verletzt, indem sie die Löschung von [D.X.] als mit Einzelunterschrift…