Art. 42 HRegV
Auflösung und Löschung
1 Wird eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (Art. 574 Abs. 2 OR).
2 Mit der Anmeldung zur Auflösung müssen keine weiteren Belege eingereicht werden. Vorbehalten bleibt die Hinterlegung der Unterschriften von Liquidatorinnen oder Liquidatoren, die nicht Gesellschafter sind.
3 Bei der Auflösung der Gesellschaft müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a. die Tatsache, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde;
- b. die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
- c. die Liquidatorinnen und Liquidatoren.
4 Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatorinnen und Liquidatoren die Löschung der Gesellschaft anzumelden (Art. 589 OR).
5 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kollektivgesellschaft, Handelsregistereintrag1 Zitierungen
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