Art. 17 HRegV

Anmeldende Personen

1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Anmeldung durch:
  1. a. eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung;
  2. b. eine bevollmächtigte Drittperson;
  3. c. die Geschäftsfrau oder den Geschäftsherrn bei der nicht kaufmännischen Prokura;
  4. d. das Haupt der Gemeinderschaft.
2 Folgende Eintragungen können zudem die betroffenen Personen selbst anmelden:
  1. a. die Löschung von Mitgliedern der Organe oder die Löschung von Vertretungsbefugnissen (Art. 933 Abs. 2 OR);
  2. b. die Änderung von Personenangaben nach Artikel 119;
  3. c. die Löschung des Rechtsdomizils nach Artikel 117 Abs. 3.
3 Die Vollmacht, die der Drittperson nach Abs. 1 Bst. b ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.
4 Haben Erbinnen oder Erben eine Eintragung anzumelden, so können an ihrer Stelle auch Willensvollstreckerinnen, Willensvollstrecker, Erbschaftsliquidatorinnen oder Erbschaftsliquidatoren die Anmeldung vornehmen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2018.00566
    23.01.2019 · 2 Zitierungen
  • VB.2017.00267
    18.07.2017 · 2 Zitierungen
  • Kollektivgesellschaft, Handelsregistereintrag
    · 21.03.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

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